AGB Metallia AG

Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen Metallia AG

Geltungsbereich
Diese Bedingungen bilden einen integrierten Bestandteil unserer Verträge mit den Bestellern/Lieferanten, unabhängig davon, in welcher Form der Vertrag abgeschlossen wird (schriftlich, online, telefonisch, mündlich oder durch konkludentes Verhalten). Diese Bedingungen sind jederzeit unter flag.ch einsehbar. Die Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (inklusive Beratungsleistungen) und zwar auch dann, wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen nicht mehr ausdrücklich darauf verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Lieferanten finden keine Anwendung. Solche Bedingungen werden nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich bestätigt wird. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist massgebend.
Mündliche Preisvereinbarungen im Rahmen von Daueraufträgen bleiben vorbehalten.
Bei Änderungen und Stornierung von Aufträgen können die bis dahin angefallenen Kosten (mindestens aber CHF 50.-) dem Besteller in Rechnung gestellt.

Preise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Transportkosten, Zoll- und andere Gebühren sowie Mietkosten für Behälter sind nur dann in den Verkaufspreisen enthalten, sofern dies ausdrücklich erwähnt ist oder sich aus vereinbarten Incoterms ergibt.
Wir sind nur bei Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine an die offerierten Ankaufspreise gebunden. Im Falle verspäteter Lieferungen behalten wir uns das Recht vor, die Ankaufspreise entsprechend den Preisentwicklungen für das offerierte Material anzupassen. Mehraufwände für unvorhergesehene Arbeiten werden zusätzlich verrechnet.

Einkauf und Annahme von Material
Uns steht das Recht zu, angekauftes Material zu prüfen sowie im Falle von Mängeln und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität die Annahme zu verweigern oder wahlweise eine Preisminderung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Im Falle von verdeckten Mängeln können diese Rechte entsprechend auch nach erfolgter Annahme geltend gemacht werden. Kosten für zusätzliche Prüfungen und Expertisen, welche aufgrund von Mängeln oder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität entstehen, sind vom Verkäufer zu tragen.
Massgebend für die Beurteilung angekauften Materials sind Empfangsgewicht/-menge und die empfangene Qualität wie von der E. Flückiger AG ermittelt. Der Werksbefund bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Vereinbarte Termine zur Lieferung an uns und/oder Termine zur Bereitstellung von Material zur Abholung durch uns sind für den Kunden verbindlich.
Der Kunde gewährleistet, dass Materiallieferungen sorgfältig vorgenommen werden, dass an uns gelieferte Material die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von unerwünschten Stoffen und Mängeln ist.

Verkauf von Material
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Verkauf von Material durch die Metallia AG «ex works» gemäss Incoterms 2020®.
Die Auslieferung von Material an den Kunden durch die Metallia AG ändert nichts am Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr auf den Kunden bei Bereitstellung zum Transport «ex works» der Metallia AG. Die schriftliche Vereinbarung abweichender Incoterms bleibt vorbehalten.
Das Eigentum an dem von der Metallia AG an den Kunden verkauften Materials geht erst im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf diesen über. Wir behalten uns die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register vor.
Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung für die Tauglichkeit des verkauften Materials für einen vom Kunden bestimmten Zweck.
Von uns verkauftes Material ist als mängelfrei genehmigt anzusehen, sofern nicht innert einer Frist von 5 Tagen nach Empfang oder Abholung eine schriftliche Mängelrüge durch den Kunden bei der Metallia AG eingegangen ist. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde das betroffene Material sicherzustellen und der Metallia AG ist ausreichend Möglichkeit zur Begutachtung vor Ort einzuräumen.

Erbringung von Dienstleistungen
Transport-, Abbruch- und Recyclingdienstleistungen werden von der Metallia AG nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Auftragsrechts mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt. Wir können zur Erbringung der Dienstleistungen ohne vorgängige Zustimmung des Kunden Drittparteien als Hilfspersonen beiziehen.

Haftung
Wir haften gegenüber dem Kunden für absichtlich oder grobfahrlässig verschuldeten, unmittelbaren Schaden bis zu einer maximalen Höhen von CHF 10 Mio. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kunde seinerseits haftet gegenüber der Metallia AG für aus einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung entstandenen Schaden. Der Kunde stellt Metallia AG von sämtlichen Drittansprüchen frei, sofern diese auf eine vom Kunden zu verschuldende Vertragsverletzung zurückzuführen sind.
Im Fall von Verzögerungen oder Schlechterfüllungen durch höherer Gewalt trifft die Parteien kein Verschulden. Als «höhere Gewalt» sind Schaden verursachende Ereignisse zu verstehen, die von aussen einwirken, unvorhersehbar sind und deren Auswirkung nicht mit normalen Mitteln zu verhindern sind.

Zahlungsfrist
Unsere Rechnungen, respektive unsere Gutschriften sind, soweit nicht etwas abweichendes schriftlich vereinbart wurde, innert 30 Tagen netto fällig und zahlbar. Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% belastet. Beanstandungen haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit unserer Rechnungen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

Zahlungsverzug
Wir können im Falle von Zahlungsverzug des Kunden ohne Ansetzen einer Nachfrist sämtliche Lieferungen von Material zurückhalten und diese Lieferungen anderweitig verwerten. Im Falle von Verträgen über eine Mehrzahl von Materiallieferungen können wir denselben Vertrag oder Kontrakt mit dem in Verzug gefallenen Kunden ohne weitere Verpflichtungen fristlos kündigen.
Allfällige Inkassokosten werden vollständig weiterverrechnet.

Anzahlungen
Wir sind berechtigt Anzahlungen zu verlangen. Die Zahlungsfristen gelten für jede Anzahlungsstufe einzeln.
Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Rücktrittsrecht
Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Sterbefall sowie die Einleitung von bedeutenden Betreibungen, die Führung von grösseren Prozessen usw. berechtigen zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben von Metallia AG werden sofort zur Zahlung fällig.

Anwendbares Recht
Auf alle Verträge findet schweizerisches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Vertragsergänzung
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
Ohne Zustimmung der Metallia AG darf der Kunde Rechte und Pflichten aus Verträgen mit der Metallia AG nicht auf Dritte übertragen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist CH-4852 Rothrist. Ausschliesslichen Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten zwischen den Parteien ist CH-4852 Rothrist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu belangen.

Gültig ab September 2024

Impressum

Inhaber der Homepage
Metallia AG
Tannwaldstrasse 138
4600 Olten
UID-Nr. CHE-107.087.942

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Quelle: SwissAnwalt

 

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